Wertgutachten


Ein Wertgutachten eines Sachverständigen ist erforderlich, wenn ein besonders wertvolles Fahrzeug (z.B. Oldtimer oder seltener Sportwagen) versichert werden soll. Darüber hinaus ist ein professionelles KFZ-Wertgutachten beim Verkauf eines Gebrauchtwagens sinnvoll, da dies dem Käufer zeigt, dass keine versteckten Mängel vorliegen und das Fahrzeug zum beiderseitig fairen Preis gehandelt wird.

Bei der Erstellung eines Wertgutachtens achten wir u.a. auf Modell, Baujahr, Zulassung und Kilometerstand. Ebenso fließen die Anzahl der Vorbesitzer, mögliche Sonderausstattungen, der Zustand des Fahrzeugs und weitere wertrelevanten Faktoren in die Bewertung mit ein.


E-Bike Gutachten


Natürlich gibt es Schäden an Ihrem E-Bike, die sich auch ohne besondere Expertise beurteilen lassen. Hierbei handelt es sich aber in der Regel um kleinere Bagatellschäden. Ein professionelles E-Bike Gutachten dagegen ist für folgende Situationen empfehlenswert oder sogar unbedingt erforderlich:


  • bei Verkehrsunfällen mit Fremdverschulden
  • bei Beschädigungen, die durch Fremdverschulden verursacht wurden
  • bei sogenannten Elementarschäden, entstanden durch Hochwasser, Sturm, Brand oder Hagel
  • bei Vandalismusschäden

Als erfahrene Sachverständige sehen wir auch Schäden, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind und berücksichtigen diese im Gutachten für E-Bikes. Neben einer Gesamtschadensumme werden in der Regel auch Restwert und Wiederbeschaffungspreis des defekten E-Bikes ermittelt und ausgewiesen. Auf Basis dieser Werte entscheidet die Versicherung, welche Summe gezahlt wird und ob eine Instandsetzung überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie als Geschädigter den Restwert des unbeschädigten, aber gebrauchten E-Bikes erstattet, um sich davon ein neues Zweirad anzuschaffen.

Die Kosten für ein E-Bike Gutachten werden üblicherweise von der Versicherung getragen, die auch den Schaden zahlt. Generell lässt sich verallgemeinern, dass die Bezahlung des Gutachtens immer durch die Person erfolgt, die auch den Schaden reguliert. Zahlt der Unfallgegner den Schaden aus eigener Tasche, muss er also auch für das Gutachten aufkommen.


Unfall- und
Schadengutachten


Ein neutrales Schadengutachten sorgt für Rechtssicherheit und bestmögliche Schadensregulierung.

Sie hatten einen Unfall und sind nicht schuld? Dann haben Sie ein Anrecht darauf, einen eigenen Schadengutachter zu bestimmen, um Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner bzw. der gegnerischen Versicherung geltend zu machen.

Egal, ob es um die Ermittlung von Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, einen möglichen Restwert oder das Feststellen eines Totalschadens geht – wir helfen Ihnen gerne weiter. Wir kümmern uns für Sie um die Erstellung des Schaden- bzw. Unfallgutachtens und unterstützen Sie gerne auch bei der Schadenabwicklung.


Wieder-
beschaffungswert


Der Wiederbeschaffungswert stellt die Grundlage für die Wertbestimmung eines KFZ dar und gibt den Preis an, den Sie als Geschädigter ersatzweise für ein wirtschaftlich gleichwertiges Fahrzeug aufzubringen haben oder aufbringen müssten. Der Wiederbeschaffungswert ist in Bezugnahme zum Zeitwert auch die Grundlage zur eventuellen Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens.

Es geht um Ihr Geld! Vertrauen Sie die Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht irgend jemandem an. Wir haben aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung im KFZ-Bereich das nötige Knowhow, um für Ihr beschädigtes Fahrzeug den besten Preis zu erzielen.

Neben allen wertbildenden Faktoren wie Hersteller, Modell, Baujahr, Zulassung, Kilometerstand, Sonderausstattung und allgemeinen Zustand berücksichtigen wir auch die örtliche Marktlage bei seriösen Händlern.


Fiktive
Abrechnung


Als Geschädigter können Sie gemäß § 249 BGB frei wählen, ob Sie Ihr Fahrzeug instandsetzen lassen oder sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lassen möchten (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Sie dürfen in diesem Fall Ihr beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den wir für Sie als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt haben. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers müssen Sie sich nur dann einlassen, wenn Sie Ihr Fahrzeug noch nicht verkauft haben.